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Statuten

Art. 1    Name und Sitz
Unter dem Namen «Frauenverein Wohlen b. Bern» besteht seit dem Jahre 1897 eine Vereinigung von Frauen der Gemeinde Wohlen als Verein im
Sinne von Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
Wohlen b. Bern. Der Frauenverein ist Mitglied des Schweizerischen
Gemeinnützigen Frauenvereins (SGF) und anerkennt dessen Statuten.

Art. 2    Zweck und Aufgabe
Der Verein unterstützt und fördert alle Bestrebungen, die geeignet sind, den Frauen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, insbesondere durch die Organisation von Kursen und anderen Veranstaltungen.
Der Verein fördert und unterstützt gemeinnützige Werke im Allgemeinen und insbesondere solche innerhalb der Gemeinde. Der Verein leistet auch Einzelhilfe für Menschen in Notlagen.
Der Verein verfolgt ebenfalls die Ziele des SGF, soweit dies auf lokaler
Ebene sinnvoll und möglich ist.

Art. 3    Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Körperschaften sein. Frauen und Männer können Vollmitglieder des Frauenvereins Wohlen BE werden. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.
Die Mehrheit der Vorstands-Chargen muss aber jederzeit in Frauenhand bleiben. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der von der Hauptversammlung beschlossene Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

Art. 4    Organisation
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die
Revisorinnen.

1. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in allen Belangen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz anderer
Organe fallen. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.
Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin.

Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
a)    Wahl des Vorstandes und der Co-Präsidentinnen
b)    Wahl der Revisorinnen
c)    Entgegennahme des Jahresberichtes
d)    Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Revisorinnen
e)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f)    Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
g)    Festsetzung und Änderung der Statuten
h)    Auflösung des Vereins

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind dem Co-Präsidium
mindestens 30 Tage vorher einzureichen. Vorschläge für das Tätigkeits-
programm können dem Vorstand jederzeit unterbreitet werden.
Die Hauptversammlung beschliesst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht dem Co-Präsidium der Stichentscheid zu.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich
Co-Präsidentinnen,  Sekretärin, Kassiererin und Protokollführerin.
Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden, soweit die Vereins-
arbeit es erfordert.
Das Co-Präsidium wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt
jeweils vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind für drei Amtsperioden
wählbar.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a)    Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins
b)    Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung
c)    Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
d)    Aufnahme neuer Mitglieder
e)    Organisation von Veranstaltungen
f)    Vertretung des Vereins nach aussen

Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung des Vereinszweckes Beiträge von jeweils max. Fr. 1‘000.- pro Fall und Jahr zu bewilligen.
Co-Präsidentinnen, Sekretärin, Kassiererin und Protokollführerin bilden den engeren Vorstand. Ihm obliegt die Durchführung besonderer Aufgaben.
Er hat dem Gesamtvorstand Bericht zu erstatten.
Der Vorstand kann die Ausführung besonderer Aufgaben einem von ihm zu bestimmenden Arbeitsausschuss übertragen.
Die Unterschriftenregelung für den Verein wird in einem separaten Reglement geregelt.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandenen Auslagen. Einzelheiten werden in einem separaten Reglement geregelt
 
3. Die Revisorinnen
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie sind für drei Amtsperioden wählbar. Die Aufgabe der Revisorinnen besteht in einer jährlichen Prüfung der Jahresrechnung und Kassenführung. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung.

Art. 5    Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a)    Mitgliederbeiträgen
b)    Reinerlös aus Veranstaltungen
c)    Freiwilligen Beiträgen
Bei der Ausrichtung von Beiträgen ist der Vereinszweck zu beachten, wobei gemeindeinterne Projekte bevorzugt behandelt werden sollen.

Art. 6    Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Kassiererin legt alljährlich rechtzeitig zuhanden des Vorstandes und der Hauptversammlung Rechnung ab. Die Rechnung ist den Revisorinnen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Art. 7    Schlussbemerkungen
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn nach vorausgegangener
Stellungnahme des Vorstandes und Veröffentlichung des Antrages im Amtsanzeiger Bern-Land 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an einer Hauptversammlung die Auflösung beschliessen. Im Falle einer
Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemein-
nützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Diese Statuten wurden durch die Hauptversammlung des Frauenvereins Wohlen bei Bern vom 7. März 2018 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Frauenverein Wohlen b. Bern
Die Co-Präsidentinnen: Marlise Sahli, Beatrice Flury,
Die Sekretärin: Heidi Schüpbach
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